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Hauptversammlung 2021
Gemäss Art. 27 der Covid-19-Verordnung 3 des Bundesrates ist es ungeachtet der eigenen statutarischen Vorgaben zulässig, bei Versammlungen von Vereinen anzuordnen, dass die Mitglieder ihr Stimmrecht auf schriftlichem Weg ausüben.
Aufgrund der geltenden Covid-19-Massnahmen hatte der Vorstand entschieden, den ausnahmsweise zulässigen Weg der schriftlichen Stimmabgabe zu wählen.
Alle Aktiv- und Ehrenmitglieder erhielten sämtliche Unterlagen zugeschickt und konnten mit Hilfe eines Abstimmformulars bis am 12. Februar 2021 ihre Stimme abgeben.